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Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung ist steuerfrei

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung zahlen muss, auch dann steuerfrei ist, also keinen Arbeitslohn darstellt. Das gilt auch dann wenn der Arbeitgeber den Vorwurf bestreitet und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt.

Eine Einzelhandelskauffrau erhob Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses "aus personenbedingten Gründen". Mit der Klage begehrte sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das zuständige Amt für soziale Angelegenheiten eine Körperbehinderung von 30 Prozent festgestellt. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem "eine Entschädigung gem. § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)" i.H.v. 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.

Materielle versus immaterielle Schäden

Mit ihrer Klage vor dem FG wandte sich die Klägerin gegen die Auffassung des beklagten Finanzamtes, dass es sich bei dieser Entschädigung um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe. Das FG gab der Klägerin mit Urteil vom 21. März 2017 (Az. 5 K 1594/14) Recht. Dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden im Sinne des Absatzes 1 der o.g Regelung, z.B. entgehenden Arbeitslohn, gegangen sei. Vielmehr handelte es sich um den Ausgleich immaterieller Schäden im Sinne des Absatzes 2 des § 15 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren.

Der Arbeitgeber der Klägerin habe die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei.

(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)

Artikel vom 25.04.2017