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Urteil: Wahlleistungsvereinbarung nicht eingehalten - ärztliche Behandlung rechtswidrig

Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt muss dieser - mit Ausnahme seiner Verhinderung - den Eingriff selbst durchführen. Allein mit seiner Anwesenheit wird diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die ärztliche Behandlung ist dann mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig.

Geklagt hatte die Krankenversicherung. Die zusatzversicherte 93-jährige Patientin hatte während ihres stationären Aufenthalts eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen, nach der eine Chefarztbehandlung vereinbart und im Verhinderungsfall eine Vertretung geregelt war. Tatsächlich führte dann jedoch die Vertretung den Eingriff durch, während der Chefarzt in der Funktion eines Anästhesisten anwesend war. Postoperativ wurde eine intensiv medizinische Behandlung der Patientin mit Beatmung erforderlich, es trat eine Sepsis auf und wenige Tage später verstarb die Patientin.

Krankenkasse forderte Ersatz von Behandlungskosten 

Die infolge des Eingriffs für die Patientin aufgewandten Behandlungskosten in Höhe von 30.000 Euro hat die Krankenkasse vom Krankenhaus ersetzt verlangt und gemeint, der Cehfarzt habe den Eingriff persönlich vornehmen müssen, ein Vertretungsfall habe nicht vorgelegen. Demgegenüber haben die Beklagten die Auffassung vertreten, die ärztliche Aufgabenverteilung habe den Anforderungen der Wahlleistung entsprochen. Zudem sei der Chefarzt bei der Operation persönlich anwesend gewesen und habe diese ständig beobachtet und überwacht. Ebenso wie zuvor das Landgericht hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 15.12.2017 Hamm der Klage stattgegeben und der Krankenkasse ihren Anspruch zugesprochen. 

Patient muss einer Änderung zustimmen

Die Behandlung der Patientin sei mangels wirksamer Einwilligung insgesamt rechtswidrig gewesen, so der Senat. Die Voraussetzungen der Wahlleistungsvereinbarung seien nicht eingehalten worden. Sei, wie im vorliegenden Fall, der Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, müsse der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden und zustimmen, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten solle. Fehle diese wirksame Patienteneinwilligung in die Vornahme des Eingriffs, sei dieser rechtswidrig.

Wahlarzt muss OP persönlich und eigenhändig durchführen

Einen solchen Vertrag schließe der Patient im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm gewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern wolle. Demzufolge müsse der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere müsse ein als Wahlarzt verpflichteter Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen. Die Fallgestaltung sei auch nicht vergleichbar mit der Operation durch einen Assistenzarzt unter Aufsicht des Oberarztes. Denn in diesem Falle seien beide Mediziner im selben Fachgebiet tätig.

(OLG Hamm / STB Web)

Artikel vom 07.02.2018