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Schätzung von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat im Fall eines Gastronomiebetriebs Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen durch das Finanzamt beurteilt. Danach war die Zugrundelegung von aufgefundenen Z-Bons nicht zu beanstanden.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb stellte das Finanzamt erhebliche Mängel in der Buchführung und in der Kassenführung fest und nahm Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen für die Jahre 2000 bis 2010 vor. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons aus August 2012 ergab. Diese hatte die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens aufgefunden. Zudem setzte die Betriebsprüfung einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent an.

Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens erreichte die Klägerin die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 Prozent für zwei Streitjahre bzw. 10 Prozent für die übrigen Streitjahre anstelle des Sicherheitszuschlags. Zudem erhöhte das Finanzamt allerdings den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 Prozent retrograd ermittelte.

Schätzung auf Basis der Z-Bons rechtmäßig

Die dagegen gerichtete Klage ist überwiegend ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.11.2017 stellt sich die Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite als rechtmäßig dar. Es sei sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kämen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.

Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons sei nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handele. Hingegen sprächen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrundegelegten Z-Bons manipuliert worden seien. Wenngleich die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, könnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren gezogen werden. Dies sei vorzugswürdig gegenüber einem externen Betriebsvergleich.

Rohgewinnaufschlagsatz zu hoch 

Allerdings habe das Finanzamt den Wareneinkauf zu Unrecht unter Heranziehung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 Prozent aus dem geschätzten Jahreserlös ermittelt. Zugunsten der Klägerin seien vielmehr die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung (2000 bis 2006: 317 Prozent, 2007 bis 2009: 335 Prozent, 2010: 400 Prozent) zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 13.02.2018