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Herstellerrabatte beeinflussen Umsatzsteuer nicht

Gewährt ein Arzneimittelhersteller einer ausländischen Versandapotheke Herstellerrabatte, so sind diese nicht in die Bemessung der Umsatzsteuer als Entgelt von dritter Seite einzubeziehen.

Betroffen war im verhandelten Fall eine gesetzliche Krankenkasse. Deren Versicherte hatte Rezepte regelmäßig bei einer niederländischen Versandapotheken eingelöst. Jene hatte die Lieferungen nicht im Inland der Umsatzsteuer unterworfen. Das Finanzamt bezog daraufhin - da es sich um innergemeinschaftliche Erwerbe handelte - neben den tatsächlich gezahlten Kaufpreisen die von den Medikamentenherstellern gegenüber den Apotheken gewährten Herstellerrabatte als Entgelt von dritter Seite in die Berechnung der Umsatzsteuer mit ein.

Dagegen verwehrte sich die Krankenkasse - zurecht, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 13. März 2018 (Az. 15 K 832/15 U) befand. Die Herstellerrabatte führten nicht zu einem Entgelt von dritter Seite. Hierfür fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang. Dem Hersteller sei im Zeitpunkt seiner Lieferung nicht bekannt gewesen, ob eine gesetzliche Krankenkasse oder ein privat Versicherter Endabnehmer der Arzneimittel sein würde.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 30.04.2018