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6.000 Euro Schmerzensgeld wegen unzureichender OP-Risikoaufklärung

Mit rechtskräftigem Urteil vom 08.07.2016 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Arztpraxis wegen eines Aufklärungsfehlers zum Schadensersatz in Höhe von 6.000 Euro verurteilt. Diese hatte es versäumt, vor einer Versteifungsoperation des Sprunggelenks den Patienten über das Risiko einer Pseudoarthrose aufzuklären.

Der Kläger suchte die beklagte ärztliche Gemeinschaftspraxis wegen Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk auf. Das Gelenk war bereits in den 1980er Jahren nach einer Fraktur operativ versorgt worden. In der beklagten Praxis diagnostizierte man eine Arthrose, die zunächst konservativ behandelt wurde. Nachdem die Behandlung erfolglos blieb, empfahl der behandelnde Arzt dem Kläger eine Versteifungsoperation. Diese Arthrodese ließ der Kläger im April 2013 durch den Arzt durchführen. In der Folge verwirklichte sich beim Kläger eine Pseudoarthrose, weil die gewünschte knöcherne Konsolidierung ausblieb. Hierdurch entstand eine Spitzfußstellung, die der Kläger im Januar 2014 mit einer Rearthrodese operativ behandeln ließ. Mit der Begründung, die Versteifungsoperation sei behandlungsfehlerhaft ausgeführt und er zuvor nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden, hat der Kläger von der beklagten Praxis Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro.

Sachverständiger: Risiko in nicht unerheblichen Umfang von 14 Prozent

Die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Nach der Anhörung der Parteien und einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten hat OLG Hamm die beklagte Praxis aufgrund eines Aufklärungsfehlers zum Schadensersatz verurteilt. Die durchgeführte Risikoaufklärung des Klägers sei defizitär, so der Senat, weil nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar sei, dass der Kläger über das erhöhte Risiko einer Pseudoarthrose mit der Folge einer Schraubenlockerung informiert worden sei. Dieses Risiko habe nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen in dem nicht unerheblichen Umfang von 14 Prozent bestanden und sei deswegen in jedem Fall aufklärungspflichtig gewesen. Die für die Aufklärung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe die gebotene Aufklärung nicht nachweisen können.

Patient hätte sich bei Aufklärung zweite Meinung eingeholt

Der Kläger habe plausibel dargelegt, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. In diesem Fall hätte er sich zumindest nochmals ärztlichen Rat in einer anderen Klinik eingeholt, für die er auch bereits eine Überweisung gehabt habe. Da es sich nicht um eine Bagatelloperation gehandelt habe, sei es durchaus nachvollziehbar, dass ein Patient vor der Operation eine zweite Meinung einholen wolle.

Ausgehend von der Aufklärungspflichtverletzung sei die von der Beklagten zu verantwortende Operation des Klägers rechtswidrig. Für die mit der Operation verbundenen Schmerzen und das sich danach verwirklichte Risiko der Pseudoarthrose sei das vom Kläger verlangte Schmerzensgeld angemessen.

(OLG Hamm / STB Web)

Artikel vom 26.08.2016