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BGH: Pauschales Entgelt für geduldete Kontoüberziehung unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. Oktober 2016 in zwei Verfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind, weil sie die Kunden in unangemessener Weise benachteiligen.

Bei einer durch die Bank geduldeten Überziehung eines Dispokredits mussten die Kunden neben dem Zins auch eine pauschale Bearbeitungsgebühr zahlen. Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das pauschale "Mindestentgelt" für diese Fälle halten der Prüfung durch den BGH allerdings nicht stand: sie würden von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Aufwand ist in den Zins einzupreisen

In den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben werde, werde mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Die angegriffenen Klauseln würden damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, sei dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen sei.

Hypothetischer Zinssatz von 25.185 Prozent!

Die Klauseln benachteiligen die Kunden auch in unangemessener Weise, zumal sie gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen. Denn bei einer geduldeten Überziehung von 10 Euro für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 Euro in dem Verfahren XI ZR 9/15 bzw. von 2,95 Euro in dem Verfahren XI ZR 387/15 wäre ein Zinssatz von 25.185 Prozent p.a. bzw. von 10.767,5 Prozent p.a. zwischen den Parteien zu vereinbaren.

(BGH / STB Web)

Artikel vom 25.10.2016