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Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser

Gewerbesteuerfreiheit bedeutet nicht, dass der Betrieb eines Krankenhauses nicht gewerblich sei, findet das Bundesverwaltungsgericht und verurteilte eine Klinikkette zur Zahlung des vollen IHK-Beitrags.

Geklagt hatte die Betreiberin mehrerer Krankenhäuser. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit umfasst neben dem Krankenhausbetrieb, der von der Gewerbesteuer befreit ist, auch gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe wie etwa den Betrieb einer Cafeteria, Vermietungsleistungen und die Leistungen des hauseigenen ambulanten Pflegedienstes. Diese Bereiche machen zusammen allerdings weniger als fünf Prozent des Gesamtumsatzes aus. Deshalb wehrte sich der Klinikverbund gegen die Kammerbeiträge der IHK, die auf der Grundlage des Gesamtumsatzes festgesetzt worden waren. Konkret ging es um jeweils 10.000 Euro in zwei Wirtschaftsjahren.

Die Klinikbetreiber wollten bei der Beitragsberechnung nur denjenigen Teil ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes berücksichtigt sehen, der nicht von der Gewerbesteuer befreit sei - eben die rund fünf Prozent aus den Nebenbetrieben. Das sah das Bundesverwaltungsgericht anders: Die Befreiung des Krankenhausbetriebes von der Gewerbesteuer ändere nichts daran, dass die Klägerin mit ihrem gesamten Unternehmen gewerblich tätig sei. Der Vorteil der Aufgabenwahrnehmung durch die Industrie- und Handelskammer komme daher dem Gesamtunternehmen zugute, die Höhe des Beitrags sei damit rechtens.

(BVerwG / STB Web)

Artikel vom 05.01.2017