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Eheleute müssen Pflege aus Immobilie finanzieren

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Ehemann sein Haus einsetzen muss, um die Pflegekosten seiner Frau zu finanzieren.

Für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn deren Ehemann Alleineigentümer eines Hauses ist, aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden könnten. Dies gilt auch, wenn die Heimbewohnerin zur Verfügung über das Haus nicht berechtigt ist und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellte mit Beschluss vom 9.11.2018 (Az. 12 A 3076/15) klar, dass Pflegewohngeld nur gewährt werde, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreiche. Die Heimbewohnerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt, so dass dessen Vermögen zu berücksichtigen sei. Das Haus des Ehemannes stelle verwertbares Vermögen dar, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstehe, so die Richter.

(OVG NRW / STB Web)

Artikel vom 13.11.2018