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Dieselfahrverbot und trotzdem Kfz-Steuer zahlen?

Das Finanzgericht Hamburg hat klar gestellt, dass Fahrverbote grundsätzlich keine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begründen.

Der Halter eines Diesel-PKW mit Emissionsklasse Euro 5 hatte vor dem Finanzgericht Hamburg geklagt: Weil in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen PKW durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde, widerspreche die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß; infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potenziell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxide mehr ausstoße, so seine Begründung.

Zulassung zum Verkehr maßgeblich

Die Richter sahen das mit Urteil vom 14. November 2018 (Az. 4 K 86/18) anders: Bemessungsgrundlage für die Steuer seien zwar die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum; die Verpflichtung zur Kfz-Steuer setze aber bereits dann ein, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen wird. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß das Fahrzeug genutzt werde oder welche Straßen befahren beziehungsweise nicht befahren würden, komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer nicht an.

Im Übrigen basierten Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Straßenverkehrsordnung und folgten eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen.

(FG Hamburg / STB Web)

Artikel vom 26.11.2018