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Ärztlicher Notdienst keine Pflicht

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen.

Die Regelung in der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, die neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte zwingt, am ärztlichen Notdienst teilzunehmen, ist rechtswidrig. Das stellte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12.12.2018 (Az. B 6 KA 50/17 R) fest.

Die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst habe ihre rechtfertigende Grundlage ausschließlich in der Zulassung als Vertragsarzt, so die Richter. Die ermächtigten Krankenhausärzte seien jedoch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stelle einen qualitativ anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung.

(BSG / STB Web)

Artikel vom 18.12.2018