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Aufklärungsgespräch mindestens einen Tag vor OP

Eine Klinik kann verpflichtet sein, sich zu vergewissern, ob die in einer schwierigen Situation gegebene Einwilligung des Patienten in eine Operation nach wie vor dessen freiem Willen entspricht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte einen Fall zu verhandeln, bei dem eine Patientin sich beim ärztlichen Aufklärungsgespräch ausgesprochen skeptisch gegenüber der von den Ärzten für notwendig gehaltenen Operation gezeigt hatte. Dennoch war sie mit einiger Mühe schließlich doch überzeugt worden. Kurzfristig wurde die Operation anschließend mehrere Stunden früher als geplant durchgeführt. Die Patientin, die zuvor noch eine Zweitmeinung einholen wollte, hatte dazu keine Gelegenheit mehr. Daher verklagte sie anschließend das Krankenhaus.

Dieses hätte in der Tat, so die Richter am OLG Köln mit Urteil vom 16.01.2019 (Az. 5 U 29/17), vor der OP erneut die Patientin nach ihrer Einwilligung fragen müssen. Da dies unterblieb und die Patientin wegen der Operationsfolgen unter Schmerzen leidet, sprach ihr das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu.

Sofortige Entscheidung nur im Notfall

Die Operation – es ging um die Korrektur eines – sei zwar fehlerfrei durchgeführt worden. Die Einwilligung der Patientin sei im konkreten Einzelfall aber unwirksam gewesen. Die Aufklärung eines Patienten müsse so rechtzeitig erfolgen, dass dieser seine Entscheidung wohlüberlegt treffen könne.

Ein stationär aufgenommener Patient müsse regelmäßig mindestens einen Tag vor der Operation aufgeklärt werden, wenn der Eingriff nicht medizinisch dringlich sei. Die streitige OP sei zwar alsbald und spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall geboten gewesen. Sie sei aber keine derart notfallmäßige sofortige Operation gewesen, die es gerechtfertigt hätte, der Patientin eine sofortige Entscheidung ohne jegliche Überlegungsfrist abzuverlangen.

(OLG Köln / STB Web)

Artikel vom 19.03.2019