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Behandlungsfehler: Ärzte müssen auch Zwischenfinanzierungskosten für einen behindertengerechten Neubau tragen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Ärzte aufgrund einer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung auch Zwischenfinanzierungskosten für einen behindertengerechten Neubau übernehmen müssen.

Geklagt hatten die Eltern einer Tochter, die aufgrund einer Trisomie 18 mit schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt kam und im Alter von drei Jahren an ihrer Grunderkrankung verstarb. Wäre die Mutter in der Schwangerschaft von den Ärzten dem Rechnung tragend einschlägig richtig betreut worden, hätte sie die Schwangerschaft abgebrochen.

Die Familie wohnte zum Zeitpunkt der Geburt in einer Eigentumswohnung, die nicht behindertengerecht umgebaut werden konnte. Als ihre Tochter zwei Jahre alt war, entschloss sie sich zum Bau eines Hauses mit einem im Erdgeschoss gelegenen behindertengerechten Zimmer nebst kleinem Badezimmer. Zu diesem Zeitpunkt erwarteten die Eltern außerdem ihr zweites Kind. Der Bau wurde bis zum Verkauf der Wohnung über ein Darlehen finanziert. Die daraus entstandenen Zwischenfinanzierungskosten in mittlerer fünfstelliger Größenordnung wollten die Eltern von den Ärzten erstattet bekommen.

Das OLG Frankfurt am Main gab ihnen mit Urteil vom 09.08.2018 (Az. 8 U 181/16) Recht: Die strittigen Kosten seien als Folge der fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung von den Beklagten zu übernehmen. Es sei überzeugend dargelegt, dass sich die Kläger aufgrund der schwersten Behinderung ihrer Tochter und nicht wegen einer weitere Kinder umfassenden Familienplanung entschlossen hätten, die Eigentumswohnung aufzugeben und ein Einfamilienhaus in unmittelbarer Nachbarschaft zu bauen.

(OLG Ffm. / STB Web)

Artikel vom 24.10.2018