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Kassenleistung: GPS-Uhr kann Hilfsmittel sein

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine fixierbare GPS-Uhr mit Alarmfunktion für geistig Behinderte mit Weglauftendenz ein Hilfsmittel zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung sein kann.

Ein junger Erwachsener mit Down-Syndrom hatte von seinem behandelnden Arzt eine GPS-Notfalluhr, die Alarm auslöst, sobald er einen definierten Aufenthaltsbereich verlässt, verordnet bekommen. Herkömmliche Notrufsysteme hatte er bislang eigenständig entfernt; dieses Gerät könne jedoch an seinem Handgelenk fixiert werden, argumentierte der Arzt. Die Krankenkasse hielt die Uhr indes für kein Mittel des Behinderungsausgleichs.

Das sahen die Richter am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 17.9.2019 (Az. L 16 KR 182/18) anders. Dabei stützten sich die Richter maßgeblich auf den neuen Behinderungsbegriff, der das Ziel der gesellschaftlichen Teilhabe in den Vordergrund rückt.

Durch das Gerät könnten die Folgen der geistigen Behinderung abgemildert werden, indem Mobilität und Bewegungsfreiheit überhaupt erst ermöglicht würden. Unter den gegebenen Umständen führe die am Handgelenk fixierte GPS-Überwachung zu einer Reduzierung der bestehenden Isolation und Freiheitsentziehung durch Wegsperren.

(LSG Ns.-Bremen / STB Web)

Artikel vom 15.11.2019