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Keine Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker

Pharmazeutische Unternehmen dürfen keine Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abgeben. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist gleichwohl möglich.

Das Pharmaunternehmen Novartis, das das Arzneimittel Voltaren Schmerzgel herstellt, beantragt vor den deutschen Gerichten, dem Generikahersteller ratiopharm die Abgabe von Gratismustern dessen Schmerzgels mit demselben Wirkstoff an Apothekerinnen und Apotheker zu untersagen. Nach Auffassung von Novartis verstößt eine solche Abgabe gegen das deutsche Arzneimittelgesetz. Dort seien unter den Personen, an die Gratismuster von Arzneimitteln abgegeben werden dürften, zwar Ärzte, nicht aber Apotheker genannt. Diese Abgabe sei daher eine unzulässige Gewährung von Werbegaben.

Auslegung des Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel

Der Bundesgerichtshof ersuchte in diesem Zusammenhang den EuGH um die Auslegung des Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel. Er möchte wissen, ob dieser Kodex es pharmazeutischenUnternehmen erlaubt, Gratismuster von Arzneimitteln an Apotheker abzugeben.

Mit seinem Urteil vom 11. Juni 2020 hat der EuGH entschieden, dass der Gemeinschaftskodex für Humanarzneimitteles pharmazeutischen Unternehmen nicht erlaubt, Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apothekerinnen und Apotheker abzugeben. Solche dürfen vielmehr nur Ärztinnen und Ärzte erhalten. Dagegen verbiete es der Kodex nicht, Gratismuster von Arzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, an Apothekerinnen und Apotheker abzugeben.

(EuGH / STB Web)

Artikel vom 23.06.2020