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BMF-Schreiben verkürzt IT-Nutzungsdauer erheblich

Die Finanzverwaltung hat per BMF-Schreiben die Nutzungsdauer von Computern und Software von bislang drei Jahren auf nur noch ein Jahr verkürzt.

Hard- und Software unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Das hat auch die Finanzverwaltung erkannt und ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung zugrunde zu legen ist, erstmals seit rund 20 Jahren erneut geprüft.

Das Resultat daraus ist eine Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse, wie das Bundesfinanzministerium via Schreiben mitteilt. Demnach verkürzt sich die nach Einkommensteuerrecht anzusetzende Nutzungsdauer für eine Vielzahl von näher bestimmten materiellen Wirtschaftsgütern der Computerhardware ebenso wie die der immateriellen Wirtschaftsgüter Betriebs- und Anwendersoftware erheblich.

Zugrunde gelegt wird ab Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur noch einem Jahr. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze des Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Zum Download des BMF-Schreibens

(BMF / STB Web)

Artikel vom 08.03.2021