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Unzureichende Fibu-Unterlagen können Steuerhinterziehung darstellen

Eine genaue Buchführung ist nicht jedermanns Sache. Dass ungenaue Buchführung aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann, musste nun ein angeklagter Arzt vor dem Landgericht Osnabrück erfahren. Seinem Steuerberater gegenüber machte er unvollständige Angaben.

Der Angeklagte war als Arzt tätig und erzielte erhebliche freiberufliche Einnahmen, die er jedoch nur unvollständig an seinen Steuerberater meldete. Dieser gab daraufhin für den Angeklagten Steuererklärungen ab, die nach den weiteren Feststellungen deutlich zu niedrige Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit auswiesen. Hierdurch entstand nach Überzeugung des Landgerichts in fünf Jahren insgesamt ein Steuerschaden von rund 34.000 Euro zu wenig gezahlter Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag.

Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung

Das Finanzamt prüfte schließlich die Angaben in den Steuererklärungen des Angeklagten nach und kam zu der Überzeugung, dass diese unrichtig waren. Das anschließende Steuerverfahren endete mit einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen. Dieses gelangte zu der Überzeugung, dass der Angeklagte zu Unrecht zu niedrige Einnahmen erklärt und damit zumindest bedingt vorsätzlich Steuern hinterzogen habe. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg erhob daraufhin auch strafrechtlich Anklage. Er wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von insgesamt rund 9.000 Euro verurteilt.

"Nicht immer alle Unterlagen rechtzeitig übermittelt"

Im Berufungsverhandlung erklärte der Angeklagte sinngemäß, er habe es nicht darauf angelegt, Steuern zu hinterziehen. Allenfalls müsse er sich vorwerfen lassen, nicht genau genug darauf geachtet zu haben, was durch den Steuerberater letztlich erklärt wurde. Der ehemalige Steuerberater, der als Zeuge vernommen wurde, erklärte sinngemäß, der Angeklagte habe nicht immer alle Unterlagen rechtzeitig übermittelt. Diese seien auch nicht immer ordentlich gewesen. Der Angeklagte habe aber auch nach seinem Eindruck nicht absichtlich Steuern hinterziehen wollen.

Nachlässiges Handeln billigend in Kauf genommen

Aus Sicht des Landgerichts konnte dies den Angeklagten jedoch nicht entlasten. Steuern zu hinterziehen, möge nicht das unmittelbare Ziel des Angeklagten gewesen sein. Der Angeklagte habe jedoch gewusst, dass die von ihm an den Steuerberater übermittelten Unterlagen und damit die steuerlich relevanten Angaben möglicherweise unvollständig waren. Gleichermaßen habe er gewusst, dass der Steuerberater auf die Vollständigkeit der Angaben vertrauen und entsprechende Erklärungen abgeben würde. Dass infolgedessen die Steuern gegebenenfalls zu gering festgesetzt werden würden, habe der Angeklagte schließlich ebenfalls erkannt und bei seinem Handeln billigend in Kauf genommen. Damit habe der Angeklagte bedingten Vorsatz hinsichtlich der Hinterziehung von Steuern in mittelbarer Täterschaft – durch den die Erklärung abgebenden Steuerberater – gehabt. Das genüge, um die Strafbarkeit auszulösen.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Revision zum Oberlandesgericht Oldenburg angegriffen werden. Dieses würde dann prüfen, ob die Entscheidung des Landgerichts Rechtsfehler zulasten des Angeklagten aufweist. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt für den Angeklagten die Unschuldsvermutung.

(LG Osnabrück / STB Web)

Artikel vom 12.03.2021