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Kein Grundsteuererlass bei nur teilweiser Auslastung
Weil sie nicht voll ausgelastet war, beantragte die Betreiberin eines Tenniszentrums den teilweisen Erlass der Grundsteuer. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht konnte keine hinreichenden wirtschaftlichen Anstrengungen feststellen.
Die Betreiberin argumentierte, sie habe einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt und ihre beiden Sporthallen mittels Flyern und regionalen Zeitungsannoncen sowie auf ihrer Homepage und auf Facebook beworben. Dabei habe sie ein Konzept erwogen, das die Vermietung einer der beiden Hallen zur Nutzung als Lager- und Produktionsflächen, als Lebensmittelmarkt, als Fitnesscenter oder für Veranstaltungen vorgesehen habe.
Geschäftsbemühungen nicht ausreichend
Das Verwaltungsgericht Koblenz konnte im Erlasszeitraum jedoch keine hinreichenden Anstrengungen der Klägerin feststellen, das Tenniszentrum einer Vermietung zuzuführen. Die Klägerin habe bereits nicht belegt, mit welchem konkreten Vermittlungsauftrag sie den Makler beauftragt und welche Vermittlungstätigkeiten dieser im Einzelnen wahrgenommen habe. Unklar bleibe zudem, mit welchem Inhalt sie die Hallen in Lokalzeitungen und in anderen Printmedien beworben habe. Auch die vernommene Zeugin habe keine konkreten Angaben zu den Vermietungsbemühungen der Klägerin machen können.
Bewerbung mit nur geringer Reichweite
Abgesehen davon, habe die Klägerin das Tenniszentrum nicht in den einschlägigen Suchportalen im Internet angeboten, was sich jedoch gerade bei gewerblich genutzten Immobilien und bei dem von der Klägerin verfolgten Nutzungskonzept aufdränge, um einen überregionalen Interessentenkreis zu erreichen. Dagegen genüge die Bewerbung des Zentrums auf der eigenen Homepage und der eigenen Facebook-Seite wegen deren geringeren Reichweite nicht.
Gegen das Urteil vom 17. Oktober 2023 (Az. 5 K 350/23.KO) können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(VG Koblenz / STB Web)
Artikel vom 06.11.2023