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Kosten für medizinisch indizierte Behandlung können steuerlich abzugsfähig sein

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ließ die Aufwendungen für eine sogenannte Tiefe Hirnstimulation (THS), umgangssprachlich auch als "Hirnschrittmacher" bezeichnet, zur Behandlung einer Depression steuerlich als außergewöhnliche Belastungen zu.

Der Kläger litt an einer schweren Depression. Nach im Ergebnis erfolglosen ambulanten und stationären Krankenhausbehandlungen, diversen Therapien einschließlich Pharmakotherapie entschied sich der Kläger für eine Tiefe Hirnstimulation in einer Privatklinik. Die vom ihm getragenen Kosten erstattete die Krankenkasse nicht, auch ein sozialgerichtliches Verfahren auf Kostenerstattung blieb erfolglos. In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Behandlungskosten außerdem erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen

Seine Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte hingegen Erfolg. Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Behandlung seien typisierend als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dafür sei die Aufnahme der Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass die Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung therapieresistenter Depressionen wissenschaftlich anerkannt sei, so das Urteil vom 20.3.2026 (Az. 8 K 236/26). Laut der ärztlichen Unterlagen sei die Depression des Klägers therapieresistent und die Tiefe Hirnstimulation daher medizinisch indiziert gewesen.

Entgegen den Ausführungen des Finanzamts habe der Kläger auch nicht auf eine Erstattung der Behandlungskosten verzichtet. Weder die Wahl einer Privatklinik als Selbstzahler noch ein erfolgloses sozialgerichtliches Verfahren stünden einer steuerlichen Berücksichtigung entgegen.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom 03.09.2026