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Keine kostenlose ärztliche Beratung neben medizinischer Adipositasbehandlung

Die kostenlose ärztliche Beratung zur Vermarktung medizinischer Leistungen im Bereich der Adipositasbehandlung ist eine verbotene Zuwendung nach dem Heilmittelwerbegesetz und damit unlauter. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.

Die Antragstellerin entwickelt und vermarktet medizinische Leistungen im Bereich der Adipositas-Therapie. Die Antragsgegnerin bewirbt über eine Internetplattform gleichartige Leistungen und warb mit einer kostenfreien Beratung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anbahnung konkreter medizinischer Behandlungen.

Nach dem Urteil des OLG vom 3.9.2026 (Az. 6 U 60/26) verstößt die Werbung gegen das Verbot, im Rahmen der Werbung für die Behandlung krankhafter Beschwerden Zuwendungen anzukündigen. Die Zielgruppe verstünde die Werbung so, dass kostenlose ärztliche Beratungsleistungen angekündigt würden. Das OLG zitierte dazu aus der infrage stehenden Werbung, wonach "Gewichtsspezialistinnen und -spezialisten" der Anbieterin zu den Behandlungsmöglichkeiten beraten würden.

Werbung legt Beratung durch medizinisches Personal nahe

Dies lege eine Beratung durch medizinisches Personal nahe, zumal auf der Internetseite auch minimalinvasive Eingriffe angeboten würden, die Ärzten vorbehalten seien. Daher würde eine kostenlose ärztliche Beratung erwartet. Diese stelle jedoch eine verbotene Zuwendung nach § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) dar. Erfasst werde von diesem Verbot grundsätzlich jede aus Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung.

Soweit das Gesetz die Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen von dem Verbot ausnehme, setze dies voraus, dass es sich um eine bloße Nebenleistung handele. Hier stellten die beworbenen ärztlichen Beratungsleistungen indes eine Hauptleistung dar.

Das Gericht weist darauf hin, dass die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung nicht anfechtbar sei. Eine inhaltlich abweichende Entscheidung in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren sei hingegen möglich. 

(OLG Ffm / STB Web)